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§ 4 EPER-V

Fassungen
27.07.2002 bis 20.12.2007 — BGBl. II Nr. 300/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 427.07.200220.12.2007 BGBl. II Nr. 300/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Schadstoffemissionsregister - Meldung von Schadstoffemissionsfrachten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.07.2002BGBl. II Nr. 300/2002

Außerkrafttretensdatum

20.12.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2007

Abkürzung

EPER-V

Index

50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abgabe der Emissionsmeldungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Verpflichtete hat der Einbringungsstelle (Paragraph 5, Absatz 3,) für die Berichtseinheit über den jeweiligen in Absatz 2, genannten Berichtszeitraum eine Emissionsmeldung elektronisch zu übermitteln. Es ist für jene Schadstoffe die Schadstofffracht nach Anhang 3 anzugeben, für die die Ermittlung der Schadstofffracht gemäß Paragraph 6, ergeben hat, dass der in Anhang 1 genannte Schwellenwert überschritten wird.
  2. Absatz 2,Der erste Berichtszeitraum umfasst nach Wahl des Verpflichteten das Kalenderjahr 2001 oder das Kalenderjahr 2002. Der nächste Berichtszeitraum ist das Jahr 2004, und in der Folge gilt als Berichtszeitraum das jeweils dritte Folgejahr (2007, 2010 ...). Wird eine IPPC-Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, ist bei Überschreitung eines Schwellenwertes über jene Teile des Kalenderjahres zu berichten, in denen die IPPC-Anlage betrieben worden ist.
  3. Absatz 3,Die Emissionsmeldung über den ersten Berichtszeitraum ist bis längstens 15. Februar 2003 der Einbringungsstelle (Paragraph 5, Absatz 3,) zu übermitteln. Der Stichtag für die Abgabe der weiteren Emissionsmeldungen ist der 31. März des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres.
  4. Absatz 4,Überschreiten die gemäß Paragraph 6, ermittelten Schadstofffrachten keinen der Schwellenwerte nach Anhang 1 dieser Verordnung, so hat für jenen Berichtszeitraum, für den hinsichtlich einer Berichtseinheit erstmalig zu berichten ist, die diesbezügliche Meldung nur aus dem Formblatt 1 und dem Formblatt 2 nach Anhang 3 zu bestehen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass eine Schwellenwertüberschreitung vorliegt, so hat der Verpflichtete auf Verlangen Unterlagen zur Ermittlung der Schadstoffemissionsfrachten zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Wird in einem Berichtszeitraum kein Schwellenwert nach Anhang 1 überschritten, so muss in den folgenden Berichtszeiträumen so lange keine Meldung erstattet werden, als keine emissionserhöhenden Maßnahmen in der IPPC-Anlage, die eine Überschreitung eines Schwellenwertes verursachen, vorgenommen werden. Werden Änderungen durchgeführt, die eine Überschreitung eines Schwellenwertes verursachen, so hat zu dem nach Absatz 3, jeweils in Betracht kommenden Zeitpunkt eine Meldung im Sinne der Absatz eins und 2 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002111

Dokumentnummer

NOR40033565