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§ 6 EPER-V

Fassungen
27.07.2002 bis 20.12.2007 — BGBl. II Nr. 300/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 627.07.200220.12.2007 BGBl. II Nr. 300/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Schadstoffemissionsregister - Meldung von Schadstoffemissionsfrachten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.07.2002BGBl. II Nr. 300/2002

Außerkrafttretensdatum

20.12.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2007

Abkürzung

EPER-V

Index

50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ermittlung der Schadstofffrachten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Ermittlung der Schadstofffrachten in die Luft und in das Wasser sind vom Verpflichteten (Paragraph 2, Absatz 2,) sämtliche Quellenkategorien der Berichtseinheit auf die Emission von Luftschadstoffen und Wasserschadstoffen zu untersuchen. Emissionen aus Tätigkeiten, die nicht aus den in Anhang 2 genannten Quellenkategorien stammen, können unberücksichtigt bleiben.
  2. Absatz 2,Die Summe der Einzelfrachten jedes Schadstoffes aus den Quellenkategorien ist mit dem Schwellenwert des jeweiligen Schadstoffes zu vergleichen.
  3. Absatz 3,Für die Abgabe der Emissionsmeldungen sind die Schadstofffrachten im Berichtszeitraum zu ermitteln. Die Emissionsmeldungen sind, nach Maßgabe der Verfügbarkeit, auf Daten in der folgenden Reihung zu stützen:
    1. Ziffer eins
      auf kontinuierliche Emissionsmessungen,
    2. Ziffer 2
      auf Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Emissionsverordnungen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994, gemäß Paragraph 181, MinroG oder gemäß Paragraph 29, Absatz 18, AWG, auf Grund von Prüfungen gemäß Paragraph 82 b, Absatz eins, GewO 1994 oder von Auflagen auf Grund Paragraphen 32, oder 32b in Verbindung mit Paragraph 33 b, oder Paragraph 134, WRG 1959,
    3. Ziffer 3
      auf Berechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen oder
    4. Ziffer 4
      auf Abschätzungen in Form eines Gutachtens eines befugten Sachverständigen oder eines geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen (Paragraph 82 b, Absatz 2, GewO 1994).
  4. Absatz 4,Für die Ermittlung der Schadstofffrachten in das Wasser durch Messungen müssen nur jene Schadstoffe berücksichtigt werden, die in einem Bescheid gemäß Paragraphen 32, oder 32b in Verbindung mit Paragraph 33 b, WRG 1959 begrenzt sind. In den übrigen Fällen sind die Schadstofffrachten nach Verfügbarkeit der Daten durch Berechnungen (Absatz 3, Ziffer 3,) oder Abschätzungen (Absatz 3, Ziffer 4,) zu ermitteln.
  5. Absatz 5,Der Verpflichtete hat in der Emissionsmeldung anzugeben, nach welchem Verfahren die Emissionen ermittelt wurden. Ist die Ermittlung des Schadstoffmassenstromes auf Daten gestützt, die sich aus Messungen (kontinuierliche Messungen oder Einzelmessungen) ableiten, so sind die Daten in Formblatt 3 und Formblatt 4 nach Anhang 3 mit dem Buchstaben “M” zu kennzeichnen. Im Falle einer Berechnung unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen sind sie mit dem Buchstaben “C” und im Falle einer Abschätzung mit dem Buchstaben “E” zu kennzeichnen.
  6. Absatz 6,Auf Verlangen der für die Plausibilitätsprüfung zuständigen Behörde (Paragraph 7,) sind vom Verpflichteten die Einzelheiten zur Ermittlung des Schadstoffmassenstromes anzugeben. Die Unterlagen zur Ermittlung des Schadstoffmassenstromes sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Emissionsmeldung am Standort der IPPC-Anlage aufzubewahren.

Schlagworte

Energiebilanz

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002111

Dokumentnummer

NOR40033567