Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
01.07.2002 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 148/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.07.200230.06.2013 BGBl. III Nr. 148/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 298/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 298 aus 2013,

Typ

Vertrag – Bolivien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. III Nr. 148/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 298/2013

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
  2. Absatz 2,Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es für einen unbestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens an in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 4. April 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013

Gesetzesnummer

20002118

Dokumentnummer

NOR40033744