Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 298/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 298 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 6
Transfer
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;
der Rückzahlung von Darlehen;
der Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
einer Entschädigung gemäß Artikel 4 oder 5 dieses Abkommens;
von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2)Absatz 2,Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
(3)Absatz 3,Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. in Ermangelung solcher Notierungen von dem entsprechenden Bankensystem im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013
Dokumentnummer
NOR40033738