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Art. 3

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. III Nr. 150/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.1999 BGBl. III Nr. 150/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2002,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. III Nr. 150/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

Pendelverkehre

  1. Absatz eins,Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3, Litera a und b unterwegs Fahrgäste außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei verschiedenen Stellen aufgenommen oder abgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
  3. Absatz 3,Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei abweichend
    1. Litera a
      von Artikel 2 Absatz 3, die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vorgenommen wird;
    2. Litera b
      von Artikel 3 Absatz eins, unterwegs Reisende an mehr als drei verschiedenen Stellen außerhalb des Ausgangsgebietes oder des Zielgebietes aufgenommen oder abgesetzt werden;
    3. Litera c
      von Artikel 3 Absatz 2, die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten keine Leerfahrten sind.
  4. Absatz 4,Die beiden Vertragsparteien können beschließen, daß bei Pendelfahrten eine Übersicht über die Pendelverkehrsdienste mitzuführen ist. Die nähere Form dieser Übersicht wird von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20002120

Dokumentnummer

NOR40033760