Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 3
Pendelverkehre
(1)Absatz eins,Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei verschiedenen Stellen aufgenommen oder abgesetzt werden.Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3, Litera a und b unterwegs Fahrgäste außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei verschiedenen Stellen aufgenommen oder abgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3)Absatz 3,Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei abweichend
von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vorgenommen wird;von Artikel 2 Absatz 3, die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vorgenommen wird;
von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs Reisende an mehr als drei verschiedenen Stellen außerhalb des Ausgangsgebietes oder des Zielgebietes aufgenommen oder abgesetzt werden;von Artikel 3 Absatz eins, unterwegs Reisende an mehr als drei verschiedenen Stellen außerhalb des Ausgangsgebietes oder des Zielgebietes aufgenommen oder abgesetzt werden;
von Artikel 3 Abs. 2 die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten keine Leerfahrten sind.von Artikel 3 Absatz 2, die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten keine Leerfahrten sind.
(4)Absatz 4,Die beiden Vertragsparteien können beschließen, daß bei Pendelfahrten eine Übersicht über die Pendelverkehrsdienste mitzuführen ist. Die nähere Form dieser Übersicht wird von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR40033760