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Art. 4

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. III Nr. 150/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.07.1999 BGBl. III Nr. 150/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2002,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. III Nr. 150/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 4

Gelegenheitsverkehre

  1. Absatz eins,Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt
    1. Litera a
      Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt;
    2. Litera b
      Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
    3. Litera c
      alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.
  2. Absatz 2,Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20002120

Dokumentnummer

NOR40033761