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Art. 5

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. III Nr. 150/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.1999 BGBl. III Nr. 150/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2002,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. III Nr. 150/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Beachte

Vorname

Text

Artikel 5

Genehmigungspflicht

  1. Absatz eins,Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
  3. Absatz 3,Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 (genehmigungsfreie Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 7 Absatz 2, die Genehmigung.
  4. Absatz 4,Eine Einzelgenehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
    2. Litera b
      amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
    3. Litera c
      Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
    4. Litera d
      Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
    5. Litera e
      Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
  5. Absatz 5,Die Dauergenehmigung muß mindestens die Angaben laut Absatz 4 Litera a, sowie im Sinne von Absatz 4 Litera e, den Beginn der ersten Fahrt und das Ende der letzten Fahrt (Ort und Datum) enthalten.
  6. Absatz 6,Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 4 Litera b bis e sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
  7. Absatz 7,Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20002120

Dokumentnummer

NOR40033762