Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmung und Billigung des internationalen E-Eisenbahnnetzes
Die Vertragsparteien billigen das vorgeschlagene Eisenbahnnetz, im folgenden als „Internationales E-Eisenbahnnetz“ bezeichnet und in der Anlage I beschrieben, als koordinierten Plan für den Ausbau- und Bau von Eisenbahnlinien von großer internationaler Bedeutung; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen ihrer nationalen Programme entsprechend ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.Die Vertragsparteien billigen das vorgeschlagene Eisenbahnnetz, im folgenden als „Internationales E-Eisenbahnnetz“ bezeichnet und in der Anlage römisch eins beschrieben, als koordinierten Plan für den Ausbau- und Bau von Eisenbahnlinien von großer internationaler Bedeutung; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen ihrer nationalen Programme entsprechend ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.
Schlagworte
Begriffsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Dokumentnummer
NOR40034114