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Art. 2

Fassungen
ab 30.12.2001 — BGBl. III Nr. 147/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute30.12.2001 BGBl. III Nr. 147/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.12.2001BGBl. III Nr. 147/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 2

Das internationale E-Eisenbahnnetz besteht aus einem System von Haupt- und Ergänzungslinien, wobei die Hauptlinien die „großen Magistralen des Eisenbahnverkehrs“ sind, die einen bereits sehr umfangreichen internationalen Verkehr sicherstellen oder dies in kurzer Zeit tun, und die Ergänzungslinien solche Linien sind, die bereits jetzt das Netz der Hauptlinien ergänzen und erst zu einem späteren Zeitpunkt einen sehr umfangreichen internationalen Schienenverkehr sicherstellen werden.

Schlagworte

Hauptlinie

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20002138

Dokumentnummer

NOR40034115