Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Geltungsbereich des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, die mit der Charta der Vereinten Nationen übereinstimmenden und auf das jeweils Erforderliche beschränkten Maßnahmen zu treffen, die nach ihrer Auffassung für ihre äußere und innere Sicherheit notwendig sind. Solche Maßnahmen, die zeitlich begrenzt sein müssen, sind dem Verwahrer unter Angabe ihrer Art unverzüglich zu notifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Dokumentnummer
NOR40034120