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Art. 8

Fassungen
ab 30.12.2001 — BGBl. III Nr. 147/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute30.12.2001 BGBl. III Nr. 147/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

30.12.2001BGBl. III Nr. 147/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 8

Beilegung von Streitigkeiten

  1. Absatz eins,Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, welche die Streitparteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, wird auf Antrag einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen und zu diesem Zweck einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen auszuwählen sind. Können sich die Streitparteien binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Schiedsverfahren beantragt wurde, nicht auf den oder die Schiedsrichter einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreitet wird.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung des oder der nach Absatz 1 ernannten Schiedsrichter ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20002138

Dokumentnummer

NOR40034121