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§ 6

Fassungen
ab 10.08.2002 — BGBl. II Nr. 314/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute10.08.2002 BGBl. II Nr. 314/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. II Nr. 314/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Einberufung und Meinungsbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Kommission ist vom Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist einzuberufen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist insbesondere dann einzuberufen, wenn
    1. Litera a
      ein Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit oder der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 16, Absatz eins, WettbG erteilt worden ist oder
    2. Litera b
      mindestens zwei Mitglieder der Kommission dies verlangen.
  3. Absatz 3,Auf Grund des Antrages eines Kommissionsmitglieds auf Einberufung der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle gemäß Paragraph 16, Absatz 6, WettbG hat der Vorsitzende in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle umgehend die übrigen Mitglieder unter Beilage der Zusammenschlussanmeldung einschließlich eines Hinweises über zusätzliche der Anmeldung beigelegte Unterlagen zu informieren und eine Sitzung der Kommission binnen einer Woche anzuberaumen. Das Ergebnis des Kommissionsbeschlusses über die Behandlung eines Antrages in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (Unterstützung oder Ablehnung) ist umgehend der Wettbewerbsbehörde mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Anträge gemäß Absatz 2, Litera b und Absatz 3, sind über den Postweg, per Fax oder E-Mail bei der Geschäftsstelle einzubringen.
  5. Absatz 5,Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder (deren jeweilige Ersatzmitglieder) anwesend sind.
  6. Absatz 6,Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Absatz 7,Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter kann eine schriftliche Abstimmung ohne Einberufung der Kommission anordnen, wenn es sich um eine Angelegenheit von geringerer Bedeutung oder um eine dringende Angelegenheit handelt, es sei denn, dass zwei Mitglieder diesem Verfahren widersprechen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012

Gesetzesnummer

20002148

Dokumentnummer

NOR40034138