Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 314/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Teilnahmerecht an den Sitzungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde und der Leiter der Geschäftsstelle (als sein Stellvertreter) können an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen, um den Informationsfluss sicherzustellen; sie sind in jedem Fall von der Einberufung einer Sitzung in angemessener Frist zu verständigen.
(2)Absatz 2,Die Ersatzmitglieder können auch bei Anwesenheit des Mitglieds der Kommission an den Sitzungen teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf Entschädigung.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012
Dokumentnummer
NOR40034139