Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 10.08.2002 — BGBl. II Nr. 314/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute10.08.2002 BGBl. II Nr. 314/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. II Nr. 314/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Teilnahmerecht an den Sitzungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde und der Leiter der Geschäftsstelle (als sein Stellvertreter) können an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen, um den Informationsfluss sicherzustellen; sie sind in jedem Fall von der Einberufung einer Sitzung in angemessener Frist zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die Ersatzmitglieder können auch bei Anwesenheit des Mitglieds der Kommission an den Sitzungen teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf Entschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012

Gesetzesnummer

20002148

Dokumentnummer

NOR40034139