Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 10.08.2002 — BGBl. II Nr. 314/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute10.08.2002 BGBl. II Nr. 314/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. II Nr. 314/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Geschäftsführung

Paragraph 8,

Die Geschäftsführung der Kommission obliegt der Bundeswettbewerbsbehörde (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, WettbG). Dabei kommen der Bundeswettbewerbsbehörde insbesondere folgende Aufgaben zu:

  1. Litera a
    Das Führen aller laufenden Geschäfte der Kommission und die Sicherstellung der notwendigen Information der Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder).
  2. Litera b
    Das Vorbereiten der Sitzungen der Kommission, einschließlich deren Einberufung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden sowie das Bereitstellen eines Schriftführers. Dieser hat den wesentlichen Inhalt der Sitzung protokollarisch zusammenzufassen, wobei Zeit, Ort und Dauer der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Abstimmungsergebnisse sowie das Zustandekommen einer Empfehlung nach Paragraph 17, WettbG festzuhalten sind. Die Protokolle sind unverzüglich den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission zur Verfügung zu stellen.
  3. Litera c
    Das Führen der Mitglieder- und Ortsabwesenheitsliste und die entsprechende Information des Vorsitzenden (des Stellvertreters) der Kommission.

Schlagworte

Mitgliederabwesenheitsliste

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012

Gesetzesnummer

20002148

Dokumentnummer

NOR40034140