Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachschulungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 357/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht
Text
3. Abschnitt
Voraussetzungen zur Durchführung von Nachschulungen
Ermächtigung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Nachschulung darf nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Als Nachschulungsstelle ist gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Als Nachschulungsstelle ist gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Organisationsstruktur, die einen bundesweit einheitlichen Ablauf der Kurse ermöglicht,
Niederlassungen in mindestens sechs Bundesländern, an denen eine angemessene Erreichbarkeit eines Kursleiters der ermächtigten Stelle sichergestellt ist,
Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten zur Durchführung der Nachschulungen,
Verfügbarkeit von mindestens sechs Kursleitern gemäß § 7,Verfügbarkeit von mindestens sechs Kursleitern gemäß Paragraph 7,,
Sicherung der einheitlichen Aus- und Weiterbildung der Kursleiter,
Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes gemäß § 8 Abs. 1,Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes gemäß Paragraph 8, Absatz eins,,
Begleitende Kontrolle der Kurse (Ergebnisevaluation der Kurse und Evaluation des Kursmodells),
Vorhandensein von Schulfahrzeugen für Nachschulungen gemäß § 3,Vorhandensein von Schulfahrzeugen für Nachschulungen gemäß Paragraph 3,,
Organisationsstruktur mit Rechtspersönlichkeit.
(3)Absatz 3,Ist durch das Ausscheiden von Kursleitern das Erfordernis von Abs. 2 Z 4 vorübergehend nicht erfüllt, so hat die Nachschulungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Kursleitern wieder aufzuweisen.Ist durch das Ausscheiden von Kursleitern das Erfordernis von Absatz 2, Ziffer 4, vorübergehend nicht erfüllt, so hat die Nachschulungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Kursleitern wieder aufzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind,
nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist die erforderliche Zahl der Kursleiter nicht gegeben ist,nach Ablauf der in Absatz 3, genannten Frist die erforderliche Zahl der Kursleiter nicht gegeben ist,
bei Durchführung der Nachschulungen Missstände oder Unzulänglichkeiten aufgetreten sind, die innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt wurden oder
den Meldepflichten gemäß § 10 nach wiederholter Aufforderung oder Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen wird.den Meldepflichten gemäß Paragraph 10, nach wiederholter Aufforderung oder Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264480