Rechtstracker.at

§ 7 FSG-NV

Fassungen
ab 01.08.2024 — BGBl. II Nr. 208/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 208/2024
§ 701.10.200231.07.2024 BGBl. II Nr. 357/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nachschulungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2024BGBl. II Nr. 208/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-NV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anforderungen an die Kursleiter

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Als Kursleiter tätig werden dürfen Personen, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 4, des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      eine 1 600 Stunden umfassende Berufserfahrung in Verkehrspsychologie, die 160 Stunden theoretische Ausbildung und 120 Stunden praktische Erfahrung in Verkehrspsychologie beinhaltet, aufweisen,
    3. Ziffer 3
      eine 160 Stunden umfassende Einführung in therapeutische Interventionstechniken absolviert haben,
    4. Ziffer 4
      eine Einschulung in das Kursmodell, bestehend aus 20 Stunden Theorie, zwei Kursen als Co-Trainer und drei Kursen unter Supervision absolviert haben und
    5. Ziffer 5
      im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B sind.
    Beim Autor des Kursmodells entfällt die Voraussetzung gemäß Ziffer 4, Bei Personen, die nicht Autor des Kursmodells sind, aber als anerkannte Kursleiter bereits Kurse nach zumindest einem anderen anerkannten Modell geleitet haben, entfällt bei der Einschulung gemäß Ziffer 4, das Erfordernis der Kurse als Co-Trainer sowie der Kurse unter Supervision. Das Erfordernis der Ziffer 5, entfällt bei Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren und denen die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, sofern es sich nicht um eine Entziehung wegen Abhängigkeit von Alkohol, eines Sucht- oder Arzneimittels handelt.
  2. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung sowie die Intervision im Rahmen der Aus- und Weiterbildung darf nur durch Verkehrspsychologen erfolgen, die im Rahmen einer ermächtigten Einrichtung seit mindestens vier Jahren begleitende Maßnahmen durchgeführt haben.
  3. Absatz 3,Während der Kurse darf beim Kursleiter der Alkoholgehalt des Blutes 0,1g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Die Kursleiter sind verpflichtet, jährlich
    1. Ziffer eins
      acht Arbeitseinheiten Intervision,
    2. Ziffer 2
      acht Arbeitseinheiten Supervision durch einen Supervisor gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Psychologengesetz oder durch einen Kursleiter, wobei diese Personen bereits im Rahmen einer ermächtigten Stelle mindestens 20 begleitende Maßnahmen selbstständig geleitet haben müssen und
    3. Ziffer 3
      acht Arbeitseinheiten Weiterbildung in Verkehrspsychologie sowie in ergänzenden Bereichen, wie insbesondere Recht, Sucht oder Epidemiologie, die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, vom verkehrspsychologischen Koordinationsausschuss angeboten werden
    nachzuweisen.

Schlagworte

Suchtmittel, Ausbildung

Im RIS seit

30.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

20002159

Dokumentnummer

NOR40264481