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§ 8 FSG-NV

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. II Nr. 357/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.10.2002 BGBl. II Nr. 357/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nachschulungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 357/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-NV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht

Text

Eignung des Kursmodells

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der begleitenden Maßnahmen hat sich die ermächtigte Einrichtung eines geeigneten Kursmodells zu bedienen. Dieses muss nach dem Stand der Wissenschaft
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich geeignet sein,
    2. Ziffer 2
      für die Anwendung innerhalb eines bestimmten Kurstyps geeignet sein und
    3. Ziffer 3
      im Hinblick auf die Zielgruppe und die angestrebten Ziele wirksam sein.
  2. Absatz 2,Die Überprüfung der grundsätzlichen Eignung des wissenschaftlichen Konzeptes hat vor der Ermächtigung der Einrichtung durch Vorlage einer wissenschaftlichen Beschreibung des Kursmodelles beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Das Kursmodell ist offen zu legen.
  3. Absatz 3,Die Effizienz des jeweiligen Modells im Sinne der Dauerhaftigkeit der Einstellungs- und Verhaltensänderung der Kursteilnehmer ist durch die Überprüfung der Rückfallquote der Absolventen der Nachschulung nachzuweisen. Dabei ist über einen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren in anonymisierter Form zu erheben, wie viele Nachschulungen pro ermächtigter Einrichtung durchgeführt wurden sowie die Zahl der Personen zu ermitteln, denen in weiterer Folge wieder eine Nachschulung angeordnet wurde. Diese Daten sind vom Zentralen Führerscheinregister dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat den verkehrspsychologischen Koordinationsausschuss mit den Ergebnissen der Überprüfung gemäß Absatz 3, zu befassen. Ergibt das Überprüfungsverfahren gemäß Absatz 3, eine Nichteignung des überprüften Kursmodells oder wurde das Überprüfungsverfahren nicht fristgerecht nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durchgeführt, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Anwendung dieses Kursmodells bis zum Nachweis der Eignung zu untersagen.

Schlagworte

Einstellungsänderung

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20002159

Dokumentnummer

NOR40035163