Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachschulungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 357/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht
Text
4. Abschnitt
Sonstige Einrichtungen, Meldepflichten, Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verkehrspsychologischer Koordinationsausschuss
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zur sachverständigen Beratung in Fragen der Nachschulung kann sich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses bedienen. Dieser besteht aus je einem Vertreter der zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen und einem nicht stimmberechtigten koordinierenden Vertreter des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie, der den Vorsitz zu führen hat. Institutionen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ermächtigt werden, haben ebenfalls einen Vertreter zur Mitarbeit im Koordinationsausschuss zu entsenden. Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(2)Absatz 2,Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Beurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß § 8 Abs. 3 über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen,Beurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen,
Sicherstellung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen facheinschlägiger Art zur Erlangung und Aufrechterhaltung der verkehrspsychologischen Qualifikationen im Rahmen von Nachschulungen,
Erarbeitung und Weiterentwicklung von Qualitätskriterien für fachliche, personelle, räumliche und organisatorische Voraussetzungen von ermächtigten Einrichtungen für Nachschulungen,
Erarbeitung von Kriterien und Verfahren zur wissenschaftlichen Weiter- und Neuentwicklung verkehrspsychologischer Tätigkeiten.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Ausbildungsveranstaltung, Weiterentwicklung, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264482