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§ 13 B-AStV

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.10.2002 BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 352/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Prüfungen

Paragraph 13,

Kraftbetriebene Türen und Tore sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen:

  1. Ziffer eins
    Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,
  2. Ziffer 2
    Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
  3. Ziffer 3
    erforderlichenfalls Funktionsprüfung,
  4. Ziffer 4
    Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
  5. Ziffer 5
    Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien.
  1. Absatz 2,Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
    2. Ziffer 2
      Alarmeinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Klima- oder Lüftungsanlagen,
    4. Ziffer 4
      Brandmeldeanlagen,
    5. Ziffer 5
      kraftbetriebene Türen und Tore.
  2. Absatz 3,Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
  3. Absatz 4,Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Absatz 2 und 3) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
  4. Absatz 5,Prüfungen nach Absatz eins, sind von
    1. Ziffer eins
      ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
    2. Ziffer 2
      zugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
    3. Ziffer 3
      akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
    4. Ziffer 4
      Technischen Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und AufzugsprüferInnen gemäß Paragraph 25, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 780,
    durchzuführen.
  5. Absatz 6,Prüfungen nach den Absatz 2 bis 4 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugten Gewerbetreibenden, akkreditierten Überwachungsstellen, ZiviltechnikerInnen, technischen Büros, qualifizierten Betriebsangehörigen) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
  6. Absatz 7,Über die Prüfungen nach den Absatz 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
  7. Absatz 8,Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.

Schlagworte

Steuereinrichtung, Zufuhr, Klimaanlage, BGBl. Nr. 194/1994, BGBl. Nr. 780/1996

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035370