Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 352/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Information der Bediensteten
§ 14.Paragraph 14,
Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren
über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR40035371