Rechtstracker.at

§ 18 B-AStV

Fassungen
ab 01.08.2024 — BGBl. II Nr. 214/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 214/2024
§ 1801.10.200231.07.2024 BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.08.2024BGBl. II Nr. 214/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      für höchstens 20 Personen: 1,0 m;
    2. Ziffer 2
      für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
    3. Ziffer 3
      bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  2. Absatz 2,Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      für höchstens 40 Personen: 0,8 m;
    2. Ziffer 2
      für höchstens 80 Personen: 0,9 m;
    3. Ziffer 3
      für höchstens 120 Personen: 1,0 m;
    4. Ziffer 4
      bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 3, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  3. Absatz 3,Die Personenzahlen in Absatz eins und 2 bezeichnen jeweils
    1. Ziffer eins
      die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten, oder
    2. Ziffer 2
      wenn ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.
  5. Absatz 5,Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
  6. Absatz 6,Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
    1. Ziffer eins
      die Personenzahl nach Absatz 3, auf die Notausgänge aufzuteilen und
    2. Ziffer 2
      für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Absatz eins und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
  7. Absatz 7,Paragraph 46, ist auf dem Absatz 2, nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977 anzuwenden.

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40264573