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§ 19 B-AStV

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.10.2002 BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 352/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Anforderungen an Fluchtwege

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
    2. Ziffer 2
      Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. Ziffer 3
      Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
    4. Ziffer 4
      Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Bedienstete, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
    5. Ziffer 5
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    6. Ziffer 6
      Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
  2. Absatz 2,Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3,Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens Brand hemmend sind.
  4. Absatz 4,Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf der nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
    2. Ziffer 2
      nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
  5. Absatz 5,Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
    2. Ziffer 2
      diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
    3. Ziffer 3
      wenn mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens Brand hemmend ausgeführt sind, und
    4. Ziffer 4
      wenn mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens Brand hemmend ausgeführt sind.
  6. Absatz 6,Paragraph 46, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, Ziffer 5, nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mit Stichtag 30. September 2002;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 3, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
    3. Ziffer 3
      dem Absatz 4, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977;
    4. Ziffer 4
      dem Absatz 5, Ziffer eins, 3, oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002.

Schlagworte

Fußbodenoberfläche, Wandoberfläche

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035376