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§ 41 B-AStV

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute01.10.2002 BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 352/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Sanitätsräume

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
    1. Ziffer eins
      regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder
    2. Ziffer 2
      regelmäßig mehr als 100 Bedienstete beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Bediensteten bestehen.
  2. Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
    2. Ziffer 2
      Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, wenn nicht der
    3. Ziffer 3
      Abschnitt anzuwenden ist.
    4. Ziffer 3
      Sie sind mit einem Telefon, einer Liege und einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
    5. Ziffer 4
      Die Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen.
    6. Ziffer 5
      In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
    7. Ziffer 6
      Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3,Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
  4. Absatz 4,Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
  5. Absatz 5,Paragraph 46, ist auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992 anzuwenden.

Schlagworte

Kaltwasser

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035398