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§ 42 B-AStV

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42 heute01.10.2002 BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 352/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Löschhilfen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    2. Ziffer 2
      das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    3. Ziffer 3
      die vorhandene Brandlast,
    4. Ziffer 4
      die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
    5. Ziffer 5
      die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
  2. Absatz 2,Unzulässig sind:
    1. Ziffer eins
      Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel,
    2. Ziffer 2
      in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
      1. Litera a
        Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
      2. Litera b
        tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel,
    3. Ziffer 3
      in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 3, gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
  4. Absatz 4,Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
  5. Absatz 5,Der Leiter der Zentralstelle hat die Einrichtung besonderer Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Absatz 5, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035399