Rechtstracker.at

§ 13d ÖSG

Fassungen
01.10.2006 bis 30.06.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13d01.10.200630.06.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 d

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen

Paragraph 13 d,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      den Gegenstand des Investitionszuschusses;
    2. Ziffer 2
      förderbare Investitionskosten;
    3. Ziffer 3
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen;
    4. Ziffer 4
      den Nachweis der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Vorhabens;
    5. Ziffer 5
      - soweit erforderlich - das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Empfänger der Investitionszuschüsse;
    6. Ziffer 6
      Ausmaß und Art der Investitionszuschüsse;
    7. Ziffer 7
      das Verfahren
      1. Litera a
        Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen);
      2. Litera b
        Auszahlungsmodus;
      3. Litera c
        Berichtslegung (Kontrollrechte);
      4. Litera d
        Einstellung und Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse;
    8. Ziffer 8
      den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
    2. Ziffer 2
      Umfang und Art der Planungsunterlagen, einschließlich der Variantenuntersuchungen;
    3. Ziffer 3
      Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
    4. Ziffer 4
      Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
  4. Absatz 5,Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Die Europäische Kommission ist vor der Erlassung dieser Richtlinien gemäß Artikel 88, Absatz 3, EGV zu unterrichten. Vor Abschluss des im Artikel 88, E-GV vorgesehenen Verfahrens dürfen Investitionszuschüsse nicht gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40079310