Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
3.Teil
Ökostromabwicklungsstelle
Ausübungsvoraussetzungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß § 10 Ökostromgesetz eine Abnahmepflicht bestimmt ist (Ökostromabwicklungsstelle), bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß Paragraph 10, Ökostromgesetz eine Abnahmepflicht bestimmt ist (Ökostromabwicklungsstelle), bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe zu errichten.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen über die Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40079311