Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
20.10.2009
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
Text
3.Teil
Ökostromabwicklungsstelle
Ausübungsvoraussetzungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß § 10 Ökostromgesetz eine Kontrahierungspflicht bestimmt ist (Ökostromabwicklungsstelle), bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß Paragraph 10, Ökostromgesetz eine Kontrahierungspflicht bestimmt ist (Ökostromabwicklungsstelle), bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe zu errichten.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen über die Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
NOR40100833