Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14dParagraph 14 d
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
Text
Erlöschen der Konzession
§ 14d.Paragraph 14 d,
(1)Absatz eins,Die Konzession erlischt:
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;
mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle
(2)Absatz 2,Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen.
(3)Absatz 3,Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
NOR40079315