Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
01.10.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
Text
Allgemeine Bedingungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Ökostromabwicklungsstelle hat die in §§ 10, 11 und 15 angeführten Verträge, soweit sie die Abnahme und den Einkauf von elektrischer Energie - einschließlich den Ausgleich gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 - betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.Die Ökostromabwicklungsstelle hat die in Paragraphen 10, 11 und 15 angeführten Verträge, soweit sie die Abnahme und den Einkauf von elektrischer Energie - einschließlich den Ausgleich gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, - betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.
(2)Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;
Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne;
Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4.Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,
(3)Absatz 3,Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10, 15 und 16 Abs. 3 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 10, 15 und 16 Absatz 3, umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
(4)Absatz 4,Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
NOR40079319