Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Verwaltung der Fördermittel
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß Paragraph 21, bestimmten Mittel (Fördermittel) hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:Die Fördermittel gemäß Absatz eins, werden aufgebracht:
aus Förderbeiträgen gemäß §§ 22 und 22a;aus Förderbeiträgen gemäß Paragraphen 22 und 22 a;
aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß § 19 iVm. § 22b vereinnahmten Mitteln;aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 22 b, vereinnahmten Mitteln;
aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 29, verhängten Verwaltungsstrafen;
durch sonstige Zuwendungen;
aus Zinsen der veranlagten Mittel.
(3)Absatz 3,Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(4)Absatz 4,Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Elektrizitätsbeirat jährlich umfassend zu berichten.
(5)Absatz 5,Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 13 (Unterstützung für bestehene Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die Energie-Control GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 12 (Investitionszuschüsse für neue KWK und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß Paragraph 13, (Unterstützung für bestehene Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die Energie-Control GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß Paragraph 12, (Investitionszuschüsse für neue KWK und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40079328