Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum
20.10.2009
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
Text
Verwaltung der Fördermittel
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß Paragraph 21, bestimmten Mittel (Fördermittel) hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:Die Fördermittel gemäß Absatz eins, werden aufgebracht:
aus dem Zählpunktpauschale gemäß §§ 22 und 22a;aus dem Zählpunktpauschale gemäß Paragraphen 22 und 22 a;
aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß § 19 in Verbindung mit § 22b vereinnahmten Mitteln;aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 22 b, vereinnahmten Mitteln;
(Anm.: Tritt nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft).Anmerkung, Tritt nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 88, Absatz 3, EGV in Kraft).
aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 29, verhängten Verwaltungsstrafen;
durch sonstige Zuwendungen;
aus Zinsen der veranlagten Mittel.
(3)Absatz 3,Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(4)Absatz 4,Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Elektrizitätsbeirat jährlich umfassend zu berichten.
(5)Absatz 5,Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 8 KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die Energie-Control GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 7 KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie gemäß §§ 12, 12a und 13a (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß Paragraph 8, KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die Energie-Control GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß Paragraph 7, KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie gemäß Paragraphen 12, 12 a und 13 a (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
NOR40111065