Rechtstracker.at

§ 23 ÖSG

Fassungen
20.10.2009 bis 30.06.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2320.10.200930.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
§ 2301.10.200619.10.2009 § → § BGBl. I Nr. 105/2006
§ 2301.01.200330.09.2006 BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

20.10.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

Verwaltung der Fördermittel

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß Paragraph 21, bestimmten Mittel (Fördermittel) hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Fördermittel gemäß Absatz eins, werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      aus dem Zählpunktpauschale gemäß Paragraphen 22 und 22 a;
    2. Ziffer 2
      aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 22 b, vereinnahmten Mitteln;
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, Tritt nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 88, Absatz 3, EGV in Kraft).
    4. Ziffer 4
      aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 29, verhängten Verwaltungsstrafen;
    5. Ziffer 5
      durch sonstige Zuwendungen;
    6. Ziffer 6
      aus Zinsen der veranlagten Mittel.
  3. Absatz 3,Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
  4. Absatz 4,Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Elektrizitätsbeirat jährlich umfassend zu berichten.
  5. Absatz 5,Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß Paragraph 8, KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die Energie-Control GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß Paragraph 7, KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie gemäß Paragraphen 12, 12 a und 13 a (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40111065