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§ 2 ÖSG

Fassungen
20.10.2009 bis 30.06.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 220.10.200930.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
§ 201.10.200619.10.2009 § → § BGBl. I Nr. 105/2006
§ 224.08.200230.09.2006 BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.10.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
    2. Ziffer 2
      die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
    4. Ziffer 4
      die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Förderung durch Mindestpreise und Kontrahierungspflicht für Strom, der auf Basis von erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;
    2. Ziffer 2
      Förderung von Photovoltaikanlagen ab einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW;
    3. Ziffer 3
      Förderung durch Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen sowie Kleinwasserkraft;
    4. Ziffer 4
      Förderung durch Investitionszuschüsse für die Erzeugung von Ökostrom aus Ablauge;
    5. Ziffer 5
      Rohstoffzuschläge für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder Biogas.

Schlagworte

Abnahmepflicht

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40100814