Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32dParagraph 32 d
Inkrafttretensdatum
20.10.2009
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
Beachte
Abs. 2 bis 4: VerfassungsbestimmungAbsatz 2 bis 4 : Verfassungsbestimmung
Text
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008
§ 32d.Paragraph 32 d,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, mit Ausnahme von § 15 Abs. 1a, § 19 Abs. 1a, § 22c, § 23 Abs. 2 Z 3 sowie der Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 10 (Anm.: richtig: der in Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 10 angeführten Bestimmungen),, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009 in Kraft. Das Inkrafttreten von §§ 15 Abs. 1a, 19 Abs. 1a, 22c und 23 Abs. 2 Z 3 erfolgt nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Das Inkrafttreten der §§ 15 Abs. 1a, 19 Abs. 1a, 22c und 23 Abs. 2 Z 3 erfolgt mit Ablauf des Tages dieser Kundmachung.Die Bestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, mit Ausnahme von Paragraph 15, Absatz eins a,, Paragraph 19, Absatz eins a,, Paragraph 22 c,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, sowie der Absatz 2 bis 4 und Absatz 6 bis 10 Anmerkung, richtig: der in Absatz 2 bis 4 und Absatz 6 bis 10 angeführten Bestimmungen),, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009, in Kraft. Das Inkrafttreten von Paragraphen 15, Absatz eins a, 19, Absatz eins a, 22 c und 23 Absatz 2, Ziffer 3, erfolgt nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 88, Absatz 3, EGV. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Das Inkrafttreten der Paragraphen 15, Absatz eins a, 19, Absatz eins a, 22 c und 23 Absatz 2, Ziffer 3, erfolgt mit Ablauf des Tages dieser Kundmachung. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 5 und 5a und § 33 Z 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, treten mit dem durch Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. § 10a Abs. 5, 5a und 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, sind nicht auf Anträge anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei der Ökostromabwicklungsstelle eingereicht wurden.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 10 a, Absatz 5 und 5 a und Paragraph 33, Ziffer eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, treten mit dem durch Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Paragraph 10 a, Absatz 5, 5 a und 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, sind nicht auf Anträge anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei der Ökostromabwicklungsstelle eingereicht wurden. (4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, tritt mit dem durch Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft. Unbeschadet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung findet § 10a Abs. 9 auf jene Verträge Anwendung, die vor dessen Außerkrafttreten abgeschlossen wurden. § 13 Abs. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, tritt nach Maßgabe des Abs. 8 mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß § 13 KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 10 a, Absatz 9,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,, tritt mit dem durch Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt außer Kraft. Unbeschadet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung findet Paragraph 10 a, Absatz 9, auf jene Verträge Anwendung, die vor dessen Außerkrafttreten abgeschlossen wurden. Paragraph 13, Absatz 10,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008,, tritt nach Maßgabe des Absatz 8, mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß Paragraph 13, KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde. (5)Absatz 5,Wurde vor Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, bereits ein Vertrag mit einer Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs. 1 in Verbindung mit § 30a ausgeschrieben und rechtsgültig abgeschlossen, so ist vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses kein Vorgehen gemäß § 13c erforderlich. Der gemäß § 13c Abs. 1 abgeschlossene Vertrag wird durch die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der neuen Aufgaben der Abwicklungsstelle gemäß § 12 und § 12a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, anzupassen.Wurde vor Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, bereits ein Vertrag mit einer Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, ausgeschrieben und rechtsgültig abgeschlossen, so ist vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses kein Vorgehen gemäß Paragraph 13 c, erforderlich. Der gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, abgeschlossene Vertrag wird durch die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der neuen Aufgaben der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 12 und Paragraph 12 a,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, anzupassen. (6)Absatz 6,§ 7 Abs. 1 vorletzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, tritt rückwirkend zum 1. Jänner 2003 in Kraft. Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits als Mischfeuerungs- oder Hybridanlagen genehmigt worden sind, obwohl sie auch im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß Energieträger einsetzen, die nicht erneuerbare Energieträger sind, gelten als Ökostromanlagen gemäß § 7 Abs. 1. Entgegen stehende Bescheide sind gemäß § 68 Abs. 2 AVG rückwirkend zu beheben oder abzuändern.Paragraph 7, Absatz eins, vorletzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, tritt rückwirkend zum 1. Jänner 2003 in Kraft. Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits als Mischfeuerungs- oder Hybridanlagen genehmigt worden sind, obwohl sie auch im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß Energieträger einsetzen, die nicht erneuerbare Energieträger sind, gelten als Ökostromanlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Entgegen stehende Bescheide sind gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG rückwirkend zu beheben oder abzuändern. (7)Absatz 7,Mit 1. Jänner 2009 treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 in Kraft:Mit 1. Jänner 2009 treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, in Kraft: Der in § 11 Abs. 1 enthaltene Satz „Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 4 besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vetragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden.“ undDer in Paragraph 11, Absatz eins, enthaltene Satz „Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vetragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden.“ und
§ 13a Abs. 1, § 21a, § 21b und § 25 Abs. 3 (Anm.: richtig Abs. 4).Paragraph 13 a, Absatz eins,, Paragraph 21 a,, Paragraph 21 b und Paragraph 25, Absatz 3, Anmerkung, richtig Absatz 4,).
(8)Absatz 8,§ 12 und § 13 Abs. 1 bis 9, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, treten mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß § 13 KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, weiterzuführen.Paragraph 12 und Paragraph 13, Absatz eins bis 9, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008,, treten mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß Paragraph 13, KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008,, weiterzuführen. (9)Absatz 9,Für Anlagen, mit deren Errichtung nach dem 1. Jänner 2008 und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen worden ist, kann der Anlagenbetreiber anstelle des Abschlusses eines Vertrages gemäß § 10a Abs. 5 einen Investitionszuschuss gemäß § 12a in Anspruch nehmen. Der Abschluss eines Vertrages gemäß § 10a Abs. 5 ist in diesem Falle unzulässig. Bereits abgeschlossene Verträge sind aufzulösen; der Anlagenbetreiber hat in diesem Falle die sich gegenüber § 10 Z 4 letzter Satz ergebenden Mehrerlöse an die Ökostromabwicklungsstelle zurückzuzahlen. Anträge nach dieser Bestimmung sind spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 bei der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einzubringen. Die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen hat die Ökostromabwicklungsstelle vom Einlangen des Antrages in Kenntnis zu setzen.Für Anlagen, mit deren Errichtung nach dem 1. Jänner 2008 und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen worden ist, kann der Anlagenbetreiber anstelle des Abschlusses eines Vertrages gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, einen Investitionszuschuss gemäß Paragraph 12 a, in Anspruch nehmen. Der Abschluss eines Vertrages gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ist in diesem Falle unzulässig. Bereits abgeschlossene Verträge sind aufzulösen; der Anlagenbetreiber hat in diesem Falle die sich gegenüber Paragraph 10, Ziffer 4, letzter Satz ergebenden Mehrerlöse an die Ökostromabwicklungsstelle zurückzuzahlen. Anträge nach dieser Bestimmung sind spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, bei der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einzubringen. Die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen hat die Ökostromabwicklungsstelle vom Einlangen des Antrages in Kenntnis zu setzen.
(10)Absatz 10,§ 11a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 11 a, Absatz 9,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (11)Absatz 11,Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 15 die sich aus der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, ergebende geänderte Rechtslage zu beachten.Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 15, die sich aus der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, ergebende geänderte Rechtslage zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
NOR40111066