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§ 1 IV-V

Fassungen
21.09.2002 bis 31.12.2006 — BGBl. II Nr. 338/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 121.09.200231.12.2006 BGBl. II Nr. 338/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.09.2002BGBl. II Nr. 338/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2005

Abkürzung

IV-V

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,.

Text

Kursträger

Paragraph eins, (1) Vom Fonds zur Integration von Flüchtlingen (FIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden:

  1. Ziffer eins
    Institutionen der Erwachsenenbildung, die Deutsch als Fremdsprache (DaF)-Unterricht in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;
  2. Ziffer 2
    Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind;
  3. Ziffer 3
    Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß Ziffer 2, förderungswürdig sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gefördert werden;
  4. Ziffer 4
    private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfassen kann;
  5. Ziffer 5
    Einrichtungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind.
  1. Absatz 2,Dem Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls die rechtlichen Grundlagen der Institution, Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse anzuschließen.
  2. Absatz 3,Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Abhaltung der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben des Rahmencurriculums (Anlage A) zu beachten und für begleitende Maßnahmen zur Qualitätssicherung des jeweiligen Kurses Sorge zu tragen und diese zu dokumentieren. Begleitende Maßnahmen sind insbesondere Gespräche mit den Lehrenden und den Lernenden zur Evaluierung des Unterrichts und der vermittelten Lehrinhalte in Hinblick auf das Ziel des Kurses (Paragraph 50 a, FrG).
  3. Absatz 4,Der Kursträger ist verpflichtet, Anwesenheitslisten zu führen.
  4. Absatz 5,Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Absatz 3,), Anwesenheitslisten (Absatz 4,) und die vom Lehrenden nach Abschluss des Kurses übergebenen Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen (Paragraph 2, Absatz 2,) sind vom Kursträger vier Jahre ab Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
  5. Absatz 6,Kopien der Anwesenheitsliste und Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen (Paragraph 2, Absatz 2,) sind einem Lernenden, soweit diese ihn betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben. Personenbezogene Daten von anderen Lernenden sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.
  6. Absatz 7,Kopien der Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Absatz 3,) sind auf Verlangen dem FIF zu übermitteln. Wenn sich die rechtlichen Grundlagen des Kursträgers, die Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und das Raumkonzept für die Kurse nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Zertifizierung ändern, ist dieser Umstand jedenfalls dem FIF zu melden.
  7. Absatz 8,Der Kursträger ist verpflichtet, die Unterlagen gemäß Absatz 5, bereitzuhalten und dem FIF jederzeit Einsicht in diese zu gewähren. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des FIF berechtigt, an den abgehaltenen Kursen zum Zwecke der Evaluierung teilzunehmen.

Gesetzesnummer

20002183

Dokumentnummer

NOR40035732