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§ 2 IV-V

Fassungen
21.09.2002 bis 31.12.2006 — BGBl. II Nr. 338/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 221.09.200231.12.2006 BGBl. II Nr. 338/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.09.2002BGBl. II Nr. 338/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2005

Abkürzung

IV-V

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,.

Text

Lehrpersonal (Qualitätsstandards)

Paragraph 2, (1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die

  1. Ziffer eins
    eine DaF- oder DaZ-Ausbildung abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung mit Erwachsenen in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen;
  2. Ziffer 2
    die Ausbildung an einer Pädagogischen Akademie zur Erlangung der Lehrberechtigung in Deutsch abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen;
  3. Ziffer 3
    das Studium der Germanistik oder das Studium einer lebenden Fremdsprache abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung in Deutsch in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen oder
  4. Ziffer 4
    zehnjährige Unterrichtserfahrung in bi- oder multilingualen Gruppen an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht haben.
  1. Absatz 2,Die Lehrenden haben regelmäßig Lernerfolgskontrollen über den vermittelten Lehrstoff durchzuführen, diese zu dokumentieren und die Lernenden über die Ergebnisse dieser Lernerfolgskontrollen zu informieren. Die Dokumentation über die Lernerfolgskontrollen sind nach Abschluss des Kurses dem Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben.
  2. Absatz 3,Die Lehrenden orientieren sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden Gruppe und verpflichten sich, die im Rahmencurriculum entwickelten Inhalte (Anlage A) im Unterricht in der ihnen geeignet scheinenden Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Sprachkenntnissen einen entscheidenden Beitrag zur Integration der auf Dauer in Österreich niedergelassenen Fremden zu leisten.

Schlagworte

Materialwahl

Gesetzesnummer

20002183

Dokumentnummer

NOR40035733