Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrationsvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 449/2005.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,.
Text
Lehrpersonal (Qualitätsstandards)
§ 2. (1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, dieParagraph 2, (1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die
eine DaF- oder DaZ-Ausbildung abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung mit Erwachsenen in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen;
die Ausbildung an einer Pädagogischen Akademie zur Erlangung der Lehrberechtigung in Deutsch abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen;
das Studium der Germanistik oder das Studium einer lebenden Fremdsprache abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung in Deutsch in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen oder
zehnjährige Unterrichtserfahrung in bi- oder multilingualen Gruppen an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht haben.
(2)Absatz 2,Die Lehrenden haben regelmäßig Lernerfolgskontrollen über den vermittelten Lehrstoff durchzuführen, diese zu dokumentieren und die Lernenden über die Ergebnisse dieser Lernerfolgskontrollen zu informieren. Die Dokumentation über die Lernerfolgskontrollen sind nach Abschluss des Kurses dem Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben.
(3)Absatz 3,Die Lehrenden orientieren sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden Gruppe und verpflichten sich, die im Rahmencurriculum entwickelten Inhalte (Anlage A) im Unterricht in der ihnen geeignet scheinenden Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Sprachkenntnissen einen entscheidenden Beitrag zur Integration der auf Dauer in Österreich niedergelassenen Fremden zu leisten.
Dokumentnummer
NOR40035733