Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrationsvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 449/2005.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,.
Text
Kursziel
§ 3. (1) Kursziel ist die Erreichung von A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache, wie im Rahmencurriculum (Anlage A) beschrieben.Paragraph 3, (1) Kursziel ist die Erreichung von A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache, wie im Rahmencurriculum (Anlage A) beschrieben.
(2)Absatz 2,Ein Sprachkenntnisnachweis, der in Form eines Diploms - das zumindest dem Referenzrahmen A1 des Europarates (Rahmencurriculum - Anlage A) entspricht - ausgestellt wird, bestätigt die Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1.Ein Sprachkenntnisnachweis, der in Form eines Diploms - das zumindest dem Referenzrahmen A1 des Europarates (Rahmencurriculum - Anlage A) entspricht - ausgestellt wird, bestätigt die Erreichung des Zieles gemäß Absatz eins,
(3)Absatz 3,In Österreich nach dem 1. Jänner 2003 ausgestellte Sprachkenntnisnachweise haben der Anlage C (Anm.: Anlage C nicht darstellbar) zu entsprechen.In Österreich nach dem 1. Jänner 2003 ausgestellte Sprachkenntnisnachweise haben der Anlage C Anmerkung, Anlage C nicht darstellbar) zu entsprechen.
Dokumentnummer
NOR40035735