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Anl. 4A BSFV

Fassungen
ab 06.12.2016 — BGBl. II Nr. 364/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4A heute06.12.2016 BGBl. II Nr. 364/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4 A

Inkrafttretensdatum

06.12.2016BGBl. II Nr. 364/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anlage 4 A

Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Binnenschifffahrtsfunk

1. Allgemeine Bestimmungen

Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst angewendet werden. Ein Ausdruck des Allgemeinen Teils und des für das jeweilige Fahrtgebiet relevanten Teiles des „Handbuches für den Binnenschifffahrtsfunk“, welches jährlich von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gemeinsam mit der Donaukommission herausgegeben wird, ist in der jeweils aktuellen Fassung mitzuführen.

2. Besondere Bestimmungen

  1. 2 Punkt eins
    Hörbereitschaft
    Jede Uferfunkstelle muss während ihrer Dienststunden eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherstellen.
  2. 2 Punkt 2
    Schiffsfunkstellen
    Schiffsfunkstellen müssen in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ senden und empfangen können.
  3. 2 Punkt 3
    Inhalt der Meldungen
    In den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Funkverkehr an Bord“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen, es sei denn, aus Anlage 2 ergibt sich anderes.
  4. 2 Punkt 4
    Empfang von Meldungen
    Schiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen.
    Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist das internationale Buchstabieralphabet anzuwenden.

Schlagworte

Notkanal, Sicherheitskanal

Im RIS seit

07.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20002188

Dokumentnummer

NOR40188116