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Anl. 4B BSFV

Fassungen
ab 06.12.2016 — BGBl. II Nr. 364/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4B heute06.12.2016 BGBl. II Nr. 364/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4 B

Inkrafttretensdatum

06.12.2016BGBl. II Nr. 364/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anlage 4 B

Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Bodenseefunk

1. Allgemeine Bestimmungen

Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst angewendet werden.

2. Besondere Bestimmungen

  1. 2 Punkt eins
    Schiffsfunkstellen
    Schiffsfunkstellen müssen in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ senden und empfangen können.
  2. 2 Punkt 2
    Inhalt der Meldungen
    Es dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen, es sei denn, aus Anlage 2 B ergibt sich anderes.
  3. 2 Punkt 3
    Empfang von Meldungen
    Schiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen.
    Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist das internationale Buchstabieralphabet anzuwenden.
  4. 2 Punkt 4
    Einleiten des Notverkehrs
    Der Notverkehr wird mit dem Notanruf eingeleitet:
    Notzeichen MAYDAY, dreimal gesprochen
    Die Worte THIS IS
    Der Name des Schiffes in Not, dreimal gesprochen
    Das Rufzeichen oder eine andere Kennzeichnung
    Dem Notanruf folgt die Notmeldung:
    Notzeichen MAYDAY, einmal gesprochen
    Der Name des Schiffes in Not, einmal gesprochen
    Das Rufzeichen oder eine andere Kennzeichnung
    Standort
    Art des Notfalls
    Art der benötigten Hilfe
    Weitere nützliche Informationen
  5. 2 Punkt 5
    Bestätigen der Notmeldung:
    Notzeichen MAYDAY
    Der Name des Schiffes in Not
    THIS IS
    Name der bestätigenden Funkstelle
    RECEIVED MAYDAY
  6. 2 Punkt 6
    Funkstille gebieten:
    Die Funkstille in Not kann einer anderen störenden Funkstelle mit dem Kennzeichen „SILENCE MAYDAY“, das wie die französische Wendung „silence màider“(„ßilaanß mädeh“) ausgesprochen wird, Funkstille gebieten.
  7. 2 Punkt 7
    Beenden des Notverkehrs
    Nach Beendigung der Maßnahmen ist allen anderen Funkstellen mitzuteilen, dass der Notverkehr beendet ist. Dazu wird das Kennzeichen „SILENCE FINI“ („ßilaanß finih“) ausgesendet.

Im RIS seit

07.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20002188

Dokumentnummer

NOR40188119