Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Industrieunfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Sicherheitsbericht
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss in Erfüllung der Anforderungen des § 84c Abs. 5 GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 84 c, Absatz 5, GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,);
den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (§ 7);den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (Paragraph 7,);
eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,);
Auswirkungsbetrachtungen (§ 9);Auswirkungsbetrachtungen (Paragraph 9,);
eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans (§ 10);eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans (Paragraph 10,);
eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11);eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 11,);
eine Angabe darüber, dass den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
(2)Absatz 2,Der Sicherheitsbericht muss abgesehen von den Fällen des § 84c Abs. 7 GewO 1994 auf Aufforderung der Behörde jedenfalls dann aktualisiert werden, wenn geänderte sicherheitstechnisch relevante Umstände dies rechtfertigen.Der Sicherheitsbericht muss abgesehen von den Fällen des Paragraph 84 c, Absatz 7, GewO 1994 auf Aufforderung der Behörde jedenfalls dann aktualisiert werden, wenn geänderte sicherheitstechnisch relevante Umstände dies rechtfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40035815