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Art. 1 § 6 IUV

Fassungen
01.10.2002 bis 18.08.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 601.10.200218.08.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Industrieunfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2015

Abkürzung

IUV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse

Paragraph 6,

Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 84 c, Absatz 2, GewO 1994 folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
  2. Ziffer 2
    topographische, meteorologische, hydrologische und geologische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
  3. Ziffer 3
    die genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe mit Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System) - Nummer, mit handelsüblicher Bezeichnung und mit Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
  4. Ziffer 4
    die Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (Paragraph 84 b, Ziffer 5, GewO 1994);
  5. Ziffer 5
    ein zum Zeitpunkt der Übermittlung des Sicherheitsberichts an die Behörde aktuelles Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, die im Betrieb vorhanden sein können;
  6. Ziffer 6
    ein Verzeichnis und eine schematische Darstellung der im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten und ein Verzeichnis der technischen Anlagen (Paragraph 84 b, Ziffer 2, GewO 1994) sowie eine Darstellung der Lage der technischen Anlagen innerhalb des Betriebs;
  7. Ziffer 7
    eine Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen;
  8. Ziffer 8
    eine Beschreibung und schematische Darstellung der Produktionsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen.

Schlagworte

Produktionsverfahrensbedingung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20002192

Dokumentnummer

NOR40035816