Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Industrieunfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Gefahrenquellen
§ 7.Paragraph 7,
Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:
es müssen jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994) ermittelt werden, die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktionsverfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand als Auslöser eines Industrieunfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwellen nach Z 1 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines Industrieunfalls in Betracht zu ziehen sind;es müssen jene Teile der technischen Anlagen (Paragraph 84 b, Ziffer 2, GewO 1994) ermittelt werden, die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktionsverfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand als Auslöser eines Industrieunfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwellen nach Ziffer eins, der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines Industrieunfalls in Betracht zu ziehen sind;
für die sicherheitstechnisch relevanten Teile technischer Anlagen im Sinne der Z 1 müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem Industrieunfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebs liegen, wobei Domino-Effekte (§ 84c Abs. 2 Z 7 und Abs. 9 GewO 1994) berücksichtigt werden müssen; Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien müssen abgeschätzt werden;für die sicherheitstechnisch relevanten Teile technischer Anlagen im Sinne der Ziffer eins, müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem Industrieunfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebs liegen, wobei Domino-Effekte (Paragraph 84 c, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 9, GewO 1994) berücksichtigt werden müssen; Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien müssen abgeschätzt werden;
die Ermittlung der sicherheitstechnisch relevanten Teile technischer Anlagen im Sinne der Z 1 und der Industrieunfallszenarien im Sinne der Z 2 muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen; als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden; werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden;die Ermittlung der sicherheitstechnisch relevanten Teile technischer Anlagen im Sinne der Ziffer eins und der Industrieunfallszenarien im Sinne der Ziffer 2, muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen; als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden; werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden;
die angewendeten Vorgangsweisen zur Gefahrenermittlung und die für die Auswahl der Voraussetzungen für den Eintritt sowie die zur Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Industrieunfalls herangezogenen Kriterien und Datensammlungen müssen mindestens in den im § 84c Abs. 7 GewO 1994 genannten Zeitabständen auf Übereinstimmung mit den aktuellen Kenntnissen und Änderungen des Standes der Technik (§ 71a GewO 1994) nachweislich geprüft und erforderlichenfalls verbessert werden.die angewendeten Vorgangsweisen zur Gefahrenermittlung und die für die Auswahl der Voraussetzungen für den Eintritt sowie die zur Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Industrieunfalls herangezogenen Kriterien und Datensammlungen müssen mindestens in den im Paragraph 84 c, Absatz 7, GewO 1994 genannten Zeitabständen auf Übereinstimmung mit den aktuellen Kenntnissen und Änderungen des Standes der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) nachweislich geprüft und erforderlichenfalls verbessert werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40035817