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Art. 1 § 9 IUV

Fassungen
01.10.2002 bis 31.01.2010 — BGBl. II Nr. 354/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 901.02.201018.08.2015 § → § BGBl. II Nr. 14/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2015
Art. 1 § 901.10.200231.01.2010 BGBl. II Nr. 354/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Industrieunfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 354/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2010danach: BGBl. II Nr. 14/2010

Abkürzung

IUV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Auswirkungsbetrachtungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Als Grundlage für
    1. Ziffer eins
      die Erstellung von internen Notfallplänen (Paragraph 10,),
    2. Ziffer 2
      die Bestimmung der von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (Paragraph 13, Absatz eins und 2) und
    3. Ziffer 3
      die Abschätzung der Möglichkeit des Eintritts und der Auswirkung von Domino-Effekten (Paragraph 84 c, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 9, GewO 1994)
    müssen für jene Teile der technischen Anlagen (Paragraph 84 b, Ziffer 2, GewO 1994), die als Auslöser für einen Industrieunfall in Frage kommen, zusätzlich zu den Industrieunfallszenarien im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 2, ausgewählte und für den Anwendungszweck repräsentative Auswirkungsbetrachtungen angestellt werden. Für diese Auswirkungsbetrachtungen müssen sämtliche aktiven Sicherheitsmaßnahmen unberücksichtigt bleiben.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Auswirkungsbetrachtungen muss zusammenfassend dargestellt werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen topographischen, meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse müssen die Bereiche innerhalb und außerhalb des Betriebs (gegebenenfalls auch grenzüberschreitend) dargestellt werden, die von einem Industrieunfall betroffen sein können.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20002192

Dokumentnummer

NOR40035819