Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Industrieunfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Auswirkungsbetrachtungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Als Grundlage für
die Erstellung von internen Notfallplänen (§ 10),die Erstellung von internen Notfallplänen (Paragraph 10,),
die Bestimmung der von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 1 und 2) unddie Bestimmung der von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (Paragraph 13, Absatz eins und 2) und
die Abschätzung der Möglichkeit des Eintritts und der Auswirkung von Domino-Effekten (§ 84c Abs. 2 Z 7 und Abs. 9 GewO 1994)die Abschätzung der Möglichkeit des Eintritts und der Auswirkung von Domino-Effekten (Paragraph 84 c, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 9, GewO 1994)
müssen für jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994), die als Auslöser für einen Industrieunfall in Frage kommen, zusätzlich zu den Industrieunfallszenarien im Sinne des § 7 Z 2 ausgewählte und für den Anwendungszweck repräsentative Auswirkungsbetrachtungen angestellt werden. Für diese Auswirkungsbetrachtungen müssen sämtliche aktiven Sicherheitsmaßnahmen unberücksichtigt bleiben.müssen für jene Teile der technischen Anlagen (Paragraph 84 b, Ziffer 2, GewO 1994), die als Auslöser für einen Industrieunfall in Frage kommen, zusätzlich zu den Industrieunfallszenarien im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 2, ausgewählte und für den Anwendungszweck repräsentative Auswirkungsbetrachtungen angestellt werden. Für diese Auswirkungsbetrachtungen müssen sämtliche aktiven Sicherheitsmaßnahmen unberücksichtigt bleiben.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Auswirkungsbetrachtungen muss zusammenfassend dargestellt werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen topographischen, meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse müssen die Bereiche innerhalb und außerhalb des Betriebs (gegebenenfalls auch grenzüberschreitend) dargestellt werden, die von einem Industrieunfall betroffen sein können.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40035819