Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sanktionen
§ 10. Im Falle eines grob fahrlässigen bzw. absichtlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ist der zu Unrecht erzielte Vorteil, bezogen auf den Marktpreis der jeweiligen Getreideart zum Zeitpunkt tatsächlichen bzw. der beabsichtigten Getreideübernahme, zurückzuzahlen, zuzüglich eines Betrages in zweifacher Höhe des erzielten Vorteils. Der Versuch ist strafbar. Paragraph 10, Im Falle eines grob fahrlässigen bzw. absichtlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ist der zu Unrecht erzielte Vorteil, bezogen auf den Marktpreis der jeweiligen Getreideart zum Zeitpunkt tatsächlichen bzw. der beabsichtigten Getreideübernahme, zurückzuzahlen, zuzüglich eines Betrages in zweifacher Höhe des erzielten Vorteils. Der Versuch ist strafbar.
Dokumentnummer
NOR40035839