Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Abwicklung
§ 8. (1) Die Ausfolgung der beantragten bzw. zugeteilten Ware beginnt ab 1. Oktober 2002. Bis zum Termin für die letztmögliche Antragstellung ist lediglich der Bezug der Hälfte der beantragten Bezugsmenge zulässig.Paragraph 8, (1) Die Ausfolgung der beantragten bzw. zugeteilten Ware beginnt ab 1. Oktober 2002. Bis zum Termin für die letztmögliche Antragstellung ist lediglich der Bezug der Hälfte der beantragten Bezugsmenge zulässig.
(2)Absatz 2,Der Lagerhalter hat den mit Abholungsvermerk(en) versehenen Berechtigungsschein zur Bestätigung der zweckgebundenen Verwendung des Getreides (Abgabe an den bezugsberechtigten Erzeuger zum reduzierten Preis) einzubehalten und jeweils am Monatsende, zumindest aber bis spätestens 28. Februar 2003, von ihm bestätigt der AMA zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Bezahlung der tatsächlich bezogenen Ware erfolgt an den Lagerhalter (Abgabestelle).
Dokumentnummer
NOR40035837