Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.2002 bis 31.05.2004 — BGBl. II Nr. 360/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.200231.05.2004 BGBl. II Nr. 360/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsakademie-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 360/2002

Außerkrafttretensdatum

31.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2004

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zugang zur Führungskräfteausbildung

Paragraph 2, (1) Führungskräfte sind jene Menschen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen.

  1. Absatz 2,Führungskräfte der Sicherheitsexekutive, des Bundesasylamtes und Führungskräfte des Bundesministeriums für Inneres, die nicht im Bereich der Sicherheitsexekutive tätig sind, sowie jene Bediensteten dieser Behörden und Wachkörper, die auf Grund ihres beruflichen Werdeganges für eine Verwendung als Führungskraft in Betracht kommen, sind zur Führungskräfteausbildung zuzulassen.
  2. Absatz 3,Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmerzahl, so ist jenen Bewerbern der Vorzug zu geben, die bereits eine Führungsposition innehaben; weiters ist bei der Auswahl auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf die Bedeutung der derzeitigen oder künftigen Verwendung als Führungskraft Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

20002199

Dokumentnummer

NOR40035854