Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsakademie-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 360/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Zugang zur Führungskräfteausbildung
§ 2. (1) Führungskräfte sind jene Menschen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen.Paragraph 2, (1) Führungskräfte sind jene Menschen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen.
(2)Absatz 2,Führungskräfte der Sicherheitsexekutive, des Bundesasylamtes und Führungskräfte des Bundesministeriums für Inneres, die nicht im Bereich der Sicherheitsexekutive tätig sind, sowie jene Bediensteten dieser Behörden und Wachkörper, die auf Grund ihres beruflichen Werdeganges für eine Verwendung als Führungskraft in Betracht kommen, sind zur Führungskräfteausbildung zuzulassen.
(3)Absatz 3,Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmerzahl, so ist jenen Bewerbern der Vorzug zu geben, die bereits eine Führungsposition innehaben; weiters ist bei der Auswahl auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf die Bedeutung der derzeitigen oder künftigen Verwendung als Führungskraft Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR40035854