Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebarungsstatistik-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 361/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 345/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungseinheiten
§ 2.Paragraph 2,
Erhebungseinheiten sind:
die statistischen Einheiten, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zuzuordnen sind;
Unternehmungen, soweit diese brutto oder netto im Budget von statistischen Einheiten gemäß Z 1 integriert sind;Unternehmungen, soweit diese brutto oder netto im Budget von statistischen Einheiten gemäß Ziffer eins, integriert sind;
Unternehmungen, die am 1. Jänner 1995 brutto oder netto im Budget von statistischen Einheiten gemäß Z 1 integriert gewesen und nach diesem Zeitpunkt in einen eigenen Rechtsträger umgewandelt worden sind, soweit diese Unternehmungen nicht durch andere wirtschaftsstatistische Erhebungen von der Bundesanstalt Statistik Österreich abgedeckt werden.Unternehmungen, die am 1. Jänner 1995 brutto oder netto im Budget von statistischen Einheiten gemäß Ziffer eins, integriert gewesen und nach diesem Zeitpunkt in einen eigenen Rechtsträger umgewandelt worden sind, soweit diese Unternehmungen nicht durch andere wirtschaftsstatistische Erhebungen von der Bundesanstalt Statistik Österreich abgedeckt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2013
Dokumentnummer
NOR40035860