Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesarchivgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Archivwürdigkeit von Schriftgut
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das in der Anlage angeführte Schriftgut gilt grundsätzlich mit der Entstehung als Archivgut gemäß § 2 Z 3 des Bundesarchivgesetzes. Befindet sich in einem Akt (die Gesamtheit des Schriftgutes, das im Einzelfall sachlich eine Einheit bildet) solches Schriftgut, so gilt der gesamte Akt als Archivgut.Das in der Anlage angeführte Schriftgut gilt grundsätzlich mit der Entstehung als Archivgut gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, des Bundesarchivgesetzes. Befindet sich in einem Akt (die Gesamtheit des Schriftgutes, das im Einzelfall sachlich eine Einheit bildet) solches Schriftgut, so gilt der gesamte Akt als Archivgut.
(2)Absatz 2,Schriftgut, das weder in der Anlage noch in der Verordnung der Bundesregierung über nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes, BGBl. II Nr. 366/2002, angeführt ist, gilt als Archivgut, wenn es vom Österreichischen Staatsarchiv innerhalb eines Jahres nach Anbietung (§ 4) als solches qualifiziert und im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gekennzeichnet wurde. Aus dem Vermerk muss erkennbar sein, welcher Bedienstete des Österreichischen Staatsarchivs diese Feststellung getroffen hat.Schriftgut, das weder in der Anlage noch in der Verordnung der Bundesregierung über nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2002,, angeführt ist, gilt als Archivgut, wenn es vom Österreichischen Staatsarchiv innerhalb eines Jahres nach Anbietung (Paragraph 4,) als solches qualifiziert und im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gekennzeichnet wurde. Aus dem Vermerk muss erkennbar sein, welcher Bedienstete des Österreichischen Staatsarchivs diese Feststellung getroffen hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40035899