Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. II Nr. 367/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.10.2002 BGBl. II Nr. 367/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesarchivgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 367/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Kennzeichnung von Schriftgut

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Schriftgut ist von den Bundesdienststellen spätestens bei der Ablage mit folgenden Vermerken zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Schriftgut gemäß Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, mit „archivwürdig“ oder
      „A“;
    2. Ziffer 2
      Schriftgut, das nach der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2002,, kein Archivgut ist, mit „zur Skartierung frei“ oder „S“;
    3. Ziffer 3
      Schriftgut mit Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesarchivgesetzes mit „Datenschutz“ oder „D“;
    4. Ziffer 4
      Schriftgut gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesarchivgesetzes mit „unter Verschluss ins Archiv“ oder „V“.
  2. Absatz 2,Schriftgut gemäß Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins,, welches vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung angefallen ist und sich noch bei den Bundesdienststellen befindet, ist von diesen nachträglich – spätestens bei seiner Anbietung (Paragraph 4,) – in allgemeiner Weise oder auf den jeweiligen Konvoluten oder Aktenstücken mit dem Vermerk „archivwürdig“ zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3,Bei elektronischen Aktenführungssystemen ist vorzusorgen, dass die Kennzeichnung und Aussonderung des Schriftgutes nach den Kriterien gemäß Absatz eins, automationsunterstützt möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20002205

Dokumentnummer

NOR40035900