Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesarchivgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Kennzeichnung von Schriftgut
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Schriftgut ist von den Bundesdienststellen spätestens bei der Ablage mit folgenden Vermerken zu kennzeichnen:
Schriftgut gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 mit „archivwürdig“ oderSchriftgut gemäß Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, mit „archivwürdig“ oder
„A“;
Schriftgut, das nach der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 366/2002, kein Archivgut ist, mit „zur Skartierung frei“ oder „S“;Schriftgut, das nach der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2002,, kein Archivgut ist, mit „zur Skartierung frei“ oder „S“; Schriftgut mit Daten gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes mit „Datenschutz“ oder „D“;Schriftgut mit Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesarchivgesetzes mit „Datenschutz“ oder „D“;
Schriftgut gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes mit „unter Verschluss ins Archiv“ oder „V“.Schriftgut gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesarchivgesetzes mit „unter Verschluss ins Archiv“ oder „V“.
(2)Absatz 2,Schriftgut gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1, welches vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung angefallen ist und sich noch bei den Bundesdienststellen befindet, ist von diesen nachträglich – spätestens bei seiner Anbietung (§ 4) – in allgemeiner Weise oder auf den jeweiligen Konvoluten oder Aktenstücken mit dem Vermerk „archivwürdig“ zu kennzeichnen.Schriftgut gemäß Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins,, welches vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung angefallen ist und sich noch bei den Bundesdienststellen befindet, ist von diesen nachträglich – spätestens bei seiner Anbietung (Paragraph 4,) – in allgemeiner Weise oder auf den jeweiligen Konvoluten oder Aktenstücken mit dem Vermerk „archivwürdig“ zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Bei elektronischen Aktenführungssystemen ist vorzusorgen, dass die Kennzeichnung und Aussonderung des Schriftgutes nach den Kriterien gemäß Abs. 1 automationsunterstützt möglich ist.Bei elektronischen Aktenführungssystemen ist vorzusorgen, dass die Kennzeichnung und Aussonderung des Schriftgutes nach den Kriterien gemäß Absatz eins, automationsunterstützt möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40035900