Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesarchivgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Anbieten und Übernahme von Schriftgut
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Bundesdienststellen haben das gesamte bei ihnen angefallene Schriftgut, mit Ausnahme jenes gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen (zB Register) unverzüglich dem Österreichischen Staatsarchiv gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes anzubieten, sobald esDie Bundesdienststellen haben das gesamte bei ihnen angefallene Schriftgut, mit Ausnahme jenes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen (zB Register) unverzüglich dem Österreichischen Staatsarchiv gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesarchivgesetzes anzubieten, sobald es
nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben benötigt wird und
keiner Klassifikation gemäß dem Informationssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 23/2002, unterliegt.keiner Klassifikation gemäß dem Informationssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, unterliegt.
(2)Absatz 2,Soweit das gemäß Abs. 1 anzubietende Schriftgut auf elektronischen Datenträgern gespeichert ist, ist es dem Österreichischen Staatsarchiv nur in elektronischer Form auf Basis der Schnittstelle EDIAKT (in der jeweils aktuellen Fassung) unter Anwendung der Datenformate XML für Metadaten und PDF für alle Inhaltsdaten anzubieten.Soweit das gemäß Absatz eins, anzubietende Schriftgut auf elektronischen Datenträgern gespeichert ist, ist es dem Österreichischen Staatsarchiv nur in elektronischer Form auf Basis der Schnittstelle EDIAKT (in der jeweils aktuellen Fassung) unter Anwendung der Datenformate XML für Metadaten und PDF für alle Inhaltsdaten anzubieten.
(3)Absatz 3,Schriftgut ist in Papier anzubieten, wenn es
die Originalunterschrift oberster Organe enthält, auch wenn es in elektronischer Form (Abs. 2) anzubieten ist,die Originalunterschrift oberster Organe enthält, auch wenn es in elektronischer Form (Absatz 2,) anzubieten ist,
auf elektronischen Datenträgern gespeichert ist, aber aus technischen Gründen auf Basis der Schnittstelle gemäß Abs. 2 nicht anbietbar ist oderauf elektronischen Datenträgern gespeichert ist, aber aus technischen Gründen auf Basis der Schnittstelle gemäß Absatz 2, nicht anbietbar ist oder
nur in Papier vorhanden ist.
(4)Absatz 4,Das Österreichische Staatsarchiv hat Archivgut zu übernehmen, wenn es entsprechend Abs. 2 oder 3 angeboten wird. Die Übernahme von auf andere Art angebotenem Archivgut oder die Übernahme von Schriftgut, das nicht Archivgut ist, ist abzulehnen.Das Österreichische Staatsarchiv hat Archivgut zu übernehmen, wenn es entsprechend Absatz 2, oder 3 angeboten wird. Die Übernahme von auf andere Art angebotenem Archivgut oder die Übernahme von Schriftgut, das nicht Archivgut ist, ist abzulehnen.
(5)Absatz 5,Bei Schriftgut mit Daten, die nach dem Datenschutzgesetz zu löschen wären, weil sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind (§ 5 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes), ist wie folgt vorzugehen:Bei Schriftgut mit Daten, die nach dem Datenschutzgesetz zu löschen wären, weil sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind (Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesarchivgesetzes), ist wie folgt vorzugehen:
Schriftgut gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 ist ohne Löschung (Vernichtung) der Daten dem Österreichischen Staatsarchiv entsprechend § 5 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes zu übergeben;Schriftgut gemäß Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, ist ohne Löschung (Vernichtung) der Daten dem Österreichischen Staatsarchiv entsprechend Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesarchivgesetzes zu übergeben;
Schriftgut, das nicht unter § 3 Abs. 1 Z 2 fällt, ist vor Löschung (Vernichtung) der Daten dem Österreichischen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Bei Schriftgut, welches das Österreichische Staatsarchiv als Archivgut qualifiziert, ist entsprechend Z 1 vorzugehen; beim übrigen Schriftgut sind die Daten zu löschen (vernichten).Schriftgut, das nicht unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, fällt, ist vor Löschung (Vernichtung) der Daten dem Österreichischen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Bei Schriftgut, welches das Österreichische Staatsarchiv als Archivgut qualifiziert, ist entsprechend Ziffer eins, vorzugehen; beim übrigen Schriftgut sind die Daten zu löschen (vernichten).
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40035901