Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesarchivgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Skartierung von Schriftgut
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Schriftgut gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist zu vernichten, wennSchriftgut gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ist zu vernichten, wenn
es nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben benötigt wird,
die in den Verordnungen oder Gesetzen vorgesehene Aufbewahrungsfrist verstrichen ist und
es innerhalb eines Jahres nach Anbietung gemäß § 5 Abs. 9 des Bundesarchivgesetzes vom Landesarchiv nicht übernommen worden ist.es innerhalb eines Jahres nach Anbietung gemäß Paragraph 5, Absatz 9, des Bundesarchivgesetzes vom Landesarchiv nicht übernommen worden ist.
(2)Absatz 2,Das Schriftgut gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 ist zu vernichten, wenn dessen Übernahme vom Österreichischen Staatsarchiv gemäß § 4 Abs. 4 abgelehnt wurde und die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 vorliegen.Das Schriftgut gemäß Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, ist zu vernichten, wenn dessen Übernahme vom Österreichischen Staatsarchiv gemäß Paragraph 4, Absatz 4, abgelehnt wurde und die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorliegen.
(3)Absatz 3,Sonstiges Schriftgut ist zu vernichten, wenn
es gemäß § 4 zur Archivierung angeboten worden ist undes gemäß Paragraph 4, zur Archivierung angeboten worden ist und
das Österreichische Staatsarchiv es ausdrücklich nicht als Archivgut qualifiziert hat oder
die Jahresfrist gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesarchivgesetzes ohne Bewertung des Schriftgutes verstrichen ist unddie Jahresfrist gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Bundesarchivgesetzes ohne Bewertung des Schriftgutes verstrichen ist und
die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 vorliegen.die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorliegen.
(4)Absatz 4,Zur Skartierung gemäß Abs. 1 bis 3 ist jene Bundesdienststelle verpflichtet, bei der sich das betreffende Schriftgut bei Eintreten der Voraussetzungen hierfür befindet. Schriftgut auf elektronischen Datenträgern ist von dieser bei Vorliegen der Skartierungsvoraussetzungen zu löschen.Zur Skartierung gemäß Absatz eins bis 3 ist jene Bundesdienststelle verpflichtet, bei der sich das betreffende Schriftgut bei Eintreten der Voraussetzungen hierfür befindet. Schriftgut auf elektronischen Datenträgern ist von dieser bei Vorliegen der Skartierungsvoraussetzungen zu löschen.
(5)Absatz 5,Ist eine Frist gemäß Abs. 1 nicht vorgesehen, gilt die Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren; bei Personalakten (Gesamtheit des Schriftgutes, welches das Dienstverhältnis einer bestimmten Person betrifft) beträgt die Aufbewahrungsfrist höchstens 120 Jahre nach der Geburt des Betroffenen.Ist eine Frist gemäß Absatz eins, nicht vorgesehen, gilt die Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren; bei Personalakten (Gesamtheit des Schriftgutes, welches das Dienstverhältnis einer bestimmten Person betrifft) beträgt die Aufbewahrungsfrist höchstens 120 Jahre nach der Geburt des Betroffenen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40035902